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Pflege die von Herzen kommt !

...denn Pflege ist Vertrauenssache


Neue Pflegegrade ab 01.01.2017


Es ist die größte Pflegereform aller Zeiten: Ab 01.01.2017 werden die Pflegestufen „0“, 1, 2 und 3 von den Pflegegraden 1, 2, 3, 4 und 5 abgelöst. Diese Änderungen werden im Rahmen des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) in Kraft treten und sollen vor allem demenzkranken Älteren die gleichen Pflegeleistungen zusichern wie körperlich Pflegebedürftigen. Was wird sich für Betroffene und Familien dadurch ändern? pflege.de gibt einen Ausblick auf den Leistungsumfang und das neue Prüfverfahren zur Bewertung der Pflegegrade.

Was sind Pflegegrade?

Im Zuge der Pflegereform 2016/2017 werden die gesetzlich definierten Pflegestufen 1, 2 und 3 in die neuen Pflegegrade 1, 2, 3, 4 und 5 umgewandelt. Diese Überleitung ist in § 140 Sozialgesetzbuch Elf (SGB XI) verankert.
Ab 2017 werden Pflegebedürftige und Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz wie Demenzkranke, längerfristig psychisch Erkrankte oder geistig Behinderte je nach ihrer noch vorhandenen Selbstständigkeit in fünf Pflegegrade 1, 2, 3, 4 und 5 eingestuft und enthalten entsprechende Leistungen aus der Pflegeversicherung. Die drei Pflegestufen sowie die Anerkennung von eingeschränkter Alltagskompetenz z. B. von Demenzkranken („Pflegestufe 0“) werden durch die Pflegegrade ersetzt.


Wie erhalten Pflegebedürftige einen Pflegegrad?

    

  • Menschen, die 2017 erstmals den Antrag auf Pflegeleistungen bei der Pflegekasse stellen:
    Wer ab 2017 erstmals einen Antrag auf Pflegegrad bei seiner Pflegekasse stellt, wird anschließend nach dem neuen Prüfverfahren NBA („Neues Begutachtungsassessment“) persönlich begutachtet. Dabei ermitteln Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) und anderer Dienste bei gesetzlich Versicherten oder die Medicproof GmbH bei privat Versicherten den Grad ihrer noch vorhandenen Selbstständigkeit und empfehlen ggf. einen Pflegegrad, in den der Versicherte eingestuft werden sollte. Letztlich entscheidet die Pflegekasse des Antragstellers über die Genehmigung eines Pflegegrades und der damit verbundenen Pflegeleistungen.
  • Menschen, die 2016 bereits eine anerkannte Pflegestufe haben:
    Wer im Jahr 2016 bereits eine anerkannte körperliche Pflegebedürftigkeit hat (Stufe 1, 2 oder 3) und wer eine anerkannte eingeschränkte Alltagskompetenz (sog. „Pflegestufe 0“) hat, wird 2017 nicht erneut begutachtet. Entsprechend der folgenden Tabelle werden anerkannte Pflegestufen dann automatisch in die neuen Pflegegrade umgewandelt.

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können anstelle von Pflegesachleistungen bei Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst auch Pflegegeld bei häuslicher Pflege durch Angehörige, Freunde Bekannte beantragen. Hier die neuen Leistungssätze für das monatliche Pflegegeld:

  • Pflegegrad 2:   316 Euro
  • Pflegegrad 3:   545 Euro
  • Pflegegrad 4:   728 Euro
  • Pflegegrad 5:   901 Euro