Starsi-Polska


Pflege die von Herzen kommt !

...denn Pflege ist Vertrauenssache


Kosten

 

 Kostenübersicht:
   Da sämtliche eingesetzten Pflegekräfte unsere hohen Standards an die fachlichen Fähigkeiten einhalten müssen, richten sich die Kosten einer Pflegemaßnahme in der Regel nach dem Umfang der Pflegemaßnahme und den Sprachkenntnissen der eingesetzten Pflegekraft. 

Unsere Preise sind daher individuell.

Alle Preise werden individuell berechnet und sind abhängig von den gewünschten Deutschkenntnissen, dem Pflegeaufwand, der Personenzahl, der Ausbildung und Erfahrung der Pflegekraft. Ihr Angebot enthält einen Komplettpreis.

Grundsätzlich gelten ab 01.01.2023 folgende Preise (polnische Betreuungskräfte):

Deutschniveau A1 (Grundkenntnisse): ab 70,-€ /Tag (2.100,-€ /30 Tage)

Deutschniveau A2 (gute Grundkenntnisse: 85,-€/Tag (2.550,-€/30 Tage)

Deutschniveau B1 (mittlere Kenntnisse): 90,-€ / Tag (2.700,-€ /30 Tage)

Deutschniveau B2 (gutes Deutsch): 95,-€ / Tag (2.850,-€ /30 Tage)

Deutschniveau C1 - C2 (fließend): 99,-€ / Tag 2.970,-€/30 Tage)



Die angegebenen Preise sind Richtwerte und können tatsächlich abweichen.

Die Preise sind zumeist, je nach Anbieter, inkl. Reisekosten.

Bei einer weiteren zu betreuenden Person im Haushalt erhöht sich der Tagessatz.


Unverbindliche Beispielrechnung für eine Betreuerin mit guten Deutschkenntnissen:


Monatliche Kosten der Pflegekraft:                             ca. 2.850,- €

Anreise/ Abreisekosten*                                                        0,00 €

Visa, Zulassung und Versicherung*                                       0,00 €

Pflegegeld für häusliche Pflege (Pflegegrad 4) *1                    - 728,- € 

Verhinderungspflegegeld '2                                                      -134,- €

Anspruch auf Kurzzeitpflege *3                                                         - 67,16 €

Steuervorteil ~4                                                                                           - 333,33 €

 

Effektive monatl. Belastung:                                         1.587,51 €

Das Pflegegeld steht Ihnen pauschal zu, wenn Sie sich selbst um die Versorgung Ihres pflegebedürftigen Angehörigen kümmern. Je höher der Pflegegrad, desto höher die Pauschale. Das Pflegegeld kann auch mit Pflegesachleistungen kombiniert werden.

Bei Pflegegrad 2 (vorher Pflegestufe 1 mit Demenz)
stehen Ihnen zum Beispiel bereits 316 € zu, bei Pflegegrad 4 sogar 728 €
.   

Bei Vorliegen eines Pflegegrades steht Ihnen zudem unter bestimmten Voraussetzungen jährlich 1.612 € Verhinderungsgeld zu.

Ergänzend zur Verhinderungspflege können Sie bis zu 50 % des nicht in Anspruch genommenen Betrages aus der Kurzzeitpflege (pro Jahr also bis 806 €) zusätzlich für die Verhinderungspflege verwenden.

Pflegeunterstützende Betreuung in Form der sogenannten „24-Stunden-Betreuung" über Starsi-Polska lässt sich als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich geltend machen und dabei Ihr zu versteuerndes Einkommen um bis zu 4.000 € pro Jahr senken. Dies gilt auch für die nächsten Angehörigen von Pflegepersonen.


 
An hohen Feiertagen wird ein  „Feiertagszuschlag“ in Höhe von 100 % des Tagessatzes zusätzlich berechnet, um einen finanziellen Anreiz für die Betreuerinnen zu schaffen, damit auch in dieser Zeit die Betreuung ihrer Liebsten gewährleistet bleibt.

Es gibt keine weiteren Kosten. Einmal im Monat erhalten sie von Ihrem Vertragspartner eine Rechnung, die als „haushaltsnahe Dienstleistung“ steuerlich geltend gemacht werden kann.
Die Betreuungskräfte erhalten selbstverständlich pünktlich ihren regulären Lohn von ihrem poln. Arbeitgeber. Daher leisten sie keine Zahlungen an die Pflegerinnen.  
Unsere umfangreiche und kompetente Beratung und die Erstellung ihres persönlichen Angebotes, ist und bleibt für sie 100 % kostenlos und unverbindlich.

Es fallen bei uns keine Vermittlungs.- oder Bearbeitungsgebühren an !!

Mindestlohn und Pflegestärkungsgesetz:
Ab Januar 2021 gilt der gesetzliche Mindestlohn von 9,50 € pro Stunde, nach § 20 MiLoG auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland.
Konkret bedeutet dies, dass eine Betreuung für unter 1.500 € pro Monat nicht mehr möglich bzw. unzulässig ist. Das neue Gesetz soll Billiganbietern und Ausbeutern den Garaus machen. Der Mindestlohn bietet die Chance einer Qualitätsverbesserung gerade im Dienstleistungsbereich. Das entsendete Personal muss nun nicht mehr mit Hungerlöhnen zurechtkommen, sondern wird auch entsprechend der Leistung bezahlt. Denn 24 Stunden rund um die Uhr für eine Person da zu sein, ist oftmals Schwerstarbeit. Leider birgt das neue Gesetz auch die Gefahr steigender Schwarzarbeit, denn die nun deutlich gestiegenen Kosten verleiten manche schwarze Schafe dazu.
Aus diesem Grund wird es verstärkte Zoll-Kontrollen geben.
Aber nicht nur der Mindestlohn ist ab Januar 2015 bindend, sondern es gilt auch das erste Pflegestärkungsgesetz. Dadurch wird sich für die Pflegebedürftigen und deren Angehörige vieles zum Positiven verändern. Unter anderem werden die Leistungen für Pflegebedürftige spürbar ausgeweitet.   


Wenn die finanziellen Mittel knapp sind, bekommen sie gegebenenfalls Hilfe von ihrem zuständigen Sozialamt. Ein Antrag reicht aus.
Selbst organisierte Pflege: In Fällen, in denen Pflegebedürftige ihre Pflege selbst organisieren und zu diesem Zweck für ihre Pflege andere Personen beschäftigen, handelt es sich nach dem Recht der Pflegeversicherung um selbst beschaffte Pflege, für die die Pflegeversicherung Pflegegeld gewährt. Reicht diese Leistung nicht aus, hat der Pflegebedürftige bei Bedürftigkeit in der Regel auch dann einen Anspruch auf ergänzende Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII, wenn er nicht die vorrangige höhere Sachleistung der Pflegeversicherung in Anspruch nimmt.
Nach dem SGB XII kann der Pflegebedürftige nämlich nicht auf die Inanspruchnahme von Sachleistungen der Pflegeversicherung (Pflegedienst oder Pflegeheim) verwiesen werden, wenn er seine Pflege durch von ihm selbst beschaffte Pflegekräfte sicherstellt. In diesem Falle ist aber das von der Pflegeversicherung anstelle der Pflegesachleistung gezahlte Pflegegeld auf die Leistung des Sozialhilfeträgers voll anzurechnen.